Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVGKrankenversicherung für Personen gemäß Paragraph 9, ASVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1969 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 47/2025Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zuständigkeit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 1 bis 6 sowie 8 bis 21 genannten Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 sowie 8 bis 21 genannten Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 7 genannten Personen ist bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt die Österreichische Gesundheitskasse, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die betreffende Anstalt zuständig; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug.Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im Paragraph eins, Ziffer 7, genannten Personen ist bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt die Österreichische Gesundheitskasse, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die betreffende Anstalt zuständig; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268845