BGBl. II Nr. 268/2010
Änderung der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
Vergütung bei der Vermittlung von Bestandverträgen Mietverträgen über Geschäftsräume
§ 19.
(1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der eines unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermiete von Geschäftsräumen Untermietvertrages über Geschäftsräume aller Art (LokalenLokale, Verkaufsräumen Verkaufsräume, Magazinen Magazine, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen Kanzleiräume, Lager- und Einstellplätzen Einstellplätze usw.) und der Haupt- oder Untermiete von Wohnungen und Einfamilienhäusern darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf mindestens zwei, jedoch nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf weniger als zwei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Die Beschränkung des Abs. 1 hinsichtlich des Höchstbetrages der mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstigen sonstige Vergütung gilt nicht, wenn für die Vermittlung der Miete von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Mietern erfolgt, denen eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer eines befristeten oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision unbefristeten Haupt- oder sonstige Vergütung trifft Untermietvertrages über Geschäftsräume darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume aller Art eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt höchstens drei Jahre, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag ergänzt, der unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer den jeweils festgelegten Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung bildet. Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume aller Art eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt mehr als drei Jahre oder wird für den Fall der Umwandlung des befristeten in einen unbefristeten Mietvertrag eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf sowohl die mit dem Mieter als auch die mit dem Vermieter vereinbarte weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den dreifachen monatlichen Bruttomietzins ergänzt.