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BGBl. II Nr. 268/2010

kundgemacht 25.08.2010 RIS↗
Änderung der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 268/2010× zu Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler×

Änderungen durch diese Kundmachung

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler 16 § 0↗RIS↗
§ 21geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 29.06.1996 – 31.08.2010 · idF BGBl. Nr. 297/1996 · danach: BGBl. II Nr. 268/2010 § 21↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2010 · idF BGBl. II Nr. 268/2010 § 21↗RIS↗
Vergütung bei der Vermittlung von Mietverhältnissen Mietverträgen durch Hausverwalter
§ 21.
(1) Vermittelt ein Immobilienverwalter ein Mietverhältnis an einer einen Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem Haus gelegen ist, mit dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte der nach § 20 Abs. 1 zu berechnenden Beträge nicht übersteigen. § 20 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Vermittelt ein Immobilienverwalter ein gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 befristetes Mietverhältnis an einer einen kürzer als auf zwei Jahre befristeten Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem von ihm verwalteten Haus gelegen ist, so gelten darf die im § 20 Abs. 1 mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder 2 genannten Höchstbeträge sonstige Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(3) Vermittelt ein Immobilienverwalter ein Mietverhältnis an einer Wohnung Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht, und ist der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft, so gelten die in den §§ 19 und 20 genannten Höchstbeträge ist.