Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
29.06.1996 bis 31.08.2010 — BGBl. Nr. 297/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.09.2010 § → § BGBl. II Nr. 268/2010
§ 2129.06.199631.08.2010 BGBl. Nr. 297/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 297/1996

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

29.06.1996BGBl. Nr. 297/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010danach: BGBl. II Nr. 268/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Vermittlung von Mietverhältnissen durch Hausverwalter

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Vermittelt ein Immobilienverwalter ein Mietverhältnis an einer Wohnung, die in einem Haus gelegen ist, mit dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die Provision oder sonstige Vergütung den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Vermittelt ein Immobilienverwalter ein gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 befristetes Mietverhältnis an einer Wohnung, die in einem von ihm verwalteten Haus gelegen ist, so gelten die im Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 genannten Höchstbeträge.
  3. Absatz 3,Vermittelt ein Immobilienverwalter ein Mietverhältnis an einer Wohnung, an der Wohnungseigentum besteht, und ist der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft, so gelten die in den Paragraphen 19 und 20 genannten Höchstbeträge.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010

Gesetzesnummer

10007765

Dokumentnummer

NOR12087148

Alte Dokumentnummer

N5199638050L