Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 01.09.2010 — BGBl. II Nr. 268/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.09.2010 § → § BGBl. II Nr. 268/2010
§ 2129.06.199631.08.2010 BGBl. Nr. 297/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. II Nr. 268/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen durch Hausverwalter

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Vermittelt ein Immobilienverwalter einen Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem Haus gelegen ist, mit dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte der nach Paragraph 20, Absatz eins, zu berechnenden Beträge nicht übersteigen. Paragraph 20, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Vermittelt ein Immobilienverwalter einen kürzer als auf zwei Jahre befristeten Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem von ihm verwalteten Haus gelegen ist, so darf die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist.

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014

Gesetzesnummer

10007765

Dokumentnummer

NOR40121310