Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 268/2010Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen durch Hausverwalter
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Vermittelt ein Immobilienverwalter einen Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem Haus gelegen ist, mit dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte der nach § 20 Abs. 1 zu berechnenden Beträge nicht übersteigen. § 20 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.Vermittelt ein Immobilienverwalter einen Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem Haus gelegen ist, mit dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte der nach Paragraph 20, Absatz eins, zu berechnenden Beträge nicht übersteigen. Paragraph 20, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Vermittelt ein Immobilienverwalter einen kürzer als auf zwei Jahre befristeten Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem von ihm verwalteten Haus gelegen ist, so darf die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist.Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Dokumentnummer
NOR40121310