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BGBl. II Nr. 268/2010

kundgemacht 25.08.2010 RIS↗
Änderung der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 268/2010× zu Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler×

Änderungen durch diese Kundmachung

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler 16 § 0↗RIS↗
§ 27geändertÜberschrift, Text
in Kraft 29.06.1996 – 31.08.2010 · idF BGBl. Nr. 297/1996 · danach: BGBl. II Nr. 268/2010 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2010 · idF BGBl. II Nr. 268/2010 § 27↗RIS↗
Vergütung bei der Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte
§ 27.
Die mit dem Überlasser vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die §§ 18 bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an Geschäftsräumen aller Art oder an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. § 19 Abs Die mit dem Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die §§ 18 bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. 2 sowie §§ 20 bis 22 und 24 sind sinngemäß anzuwenden.