Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 297/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte
§ 27.Paragraph 27,
Die Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die §§ 18 bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an Geschäftsräumen aller Art oder an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. § 19 Abs. 2 sowie §§ 20 bis 22 und 24 sind sinngemäß anzuwenden. Die Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die Paragraphen 18 bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an Geschäftsräumen aller Art oder an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. Paragraph 19, Absatz 2, sowie Paragraphen 20 bis 22 und 24 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010
Dokumentnummer
NOR12087154
alte Dokumentnummer
N5199638056L