Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
ab 01.09.2010 — BGBl. II Nr. 268/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.09.2010 § → § BGBl. II Nr. 268/2010
§ 2729.06.199631.08.2010 BGBl. Nr. 297/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. II Nr. 268/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Vergütung bei der Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte

Paragraph 27,

Die mit dem Überlasser vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die Paragraphen 18 bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an Geschäftsräumen aller Art oder an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. Die mit dem Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die Paragraphen 18 bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. Paragraphen 20 bis 22 und 24 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Nutzungsrecht

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014

Gesetzesnummer

10007765

Dokumentnummer

NOR40121311