Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
ab 29.06.1996 — BGBl. Nr. 297/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute29.06.1996 BGBl. Nr. 297/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

29.06.1996BGBl. Nr. 297/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Vermittlung von Pachtverhältnissen an Unternehmen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von nicht durch Paragraph 25, erfaßten Unternehmen aller Art darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:

Dauer des Pacht

Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings

  1. Ziffer eins
    bis zu 5 Jahren
    5 Prozent
     
  2. Ziffer 2
    bis zu 10 Jahren
    4 Prozent
     
  3. Ziffer 3
    über 10 Jahre
    3 Prozent
     
  1. Absatz 2,Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von nicht durch Paragraph 25, erfaßten Unternehmen aller Art darf den Betrag des auf die Pachtdauer von drei Monaten entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen.
  2. Absatz 3,Die mit dem Verpächter und mit dem Vorpächter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände darf jeweils fünf Prozent des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014

Gesetzesnummer

10007765

Dokumentnummer

NOR12087153

alte Dokumentnummer

N5199638055L