Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1996Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Vermittlung von Pachtverhältnissen insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:
Dauer des Pacht | Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings |
bis zu 6 Jahren
5 Prozent
bis zu 12 Jahren
4 Prozent
bis zu 24 Jahren
3 Prozent
(2)Absatz 2,Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf den Betrag von fünf Prozent des auf die Pachtdauer von fünf Jahren entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Ablöse für Vieh-, Feld- und Gutsinventar, Erntevorrat o. dgl. darf drei Prozent des Gegenwertes dieses Zugehörs nicht übersteigen.
Schlagworte
Viehinventar, Feldinventar
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Dokumentnummer
NOR12087152
Alte Dokumentnummer
N5199638054L