BGBl. II Nr. 292/2010
Änderung der Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 Z 1, Z 1 lit a (neu), Schlussteil (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), Z 2, Z 2 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), Z 3 bis Z 10 (neu)
§ 6.
1. Der Titel mit 1. März 2007, Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen Hochschulen
a) bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400 ..
150 vH,
b) bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750
300 vH,
c) bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100
400 vH,
d) bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100
500 vH,
wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.
2. § 1 Abs. 1 sowie § 5 mit 1. Oktober 2007. 100 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
a) Sachunterricht,
b) Biologie,
c) humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen,
d) betriebswirtschaftliche und rechtskundliche Lehrveranstaltungen,
e) fachtheoretische Lehrveranstaltungen.
3. 80 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
a) Bildnerische Erziehung,
b) Ernährung und Haushalt,
c) Werkerziehung/technischer Bereich,
d) Werkerziehung/textiler Bereich,
e) fachpraktische Lehrveranstaltungen,
f) sozialethische und medizinische Lehrveranstaltungen (an Studiengängen zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung).
4. 64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).
5. 80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.
6. 80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
7. 40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls:
Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
8. 40 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Wäsche für den Küchenbetrieb.
9. 80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
10. 160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
Anmerkung
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