BGBl. II Nr. 296/2010
Änderung der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (GuK-AV)
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (GuK-AV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
Diplom
§ 52.
(1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom gemäß der Anlage 19 (Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar) auszustellen.
1. der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 19 und
2. der Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 20
(2) Das Diplom hat
… 5 unveränderte Absätze
1. die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß § 47,
2. die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
3. die Berufsbezeichnung
zu enthalten.
(3) Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
(4) Das Diplom ist dem Absolventen der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.
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