Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Diplom
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom gemäß der Anlage 19 (Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar) auszustellen.Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom gemäß der Anlage 19 Anmerkung, Anlage nicht direkt darstellbar) auszustellen.
(2)Absatz 2,Das Diplom hat
die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß § 47,die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß Paragraph 47,,
die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Diplom ist dem Absolventen der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2010
Dokumentnummer
NOR12143506
Alte Dokumentnummer
N8199959954L