Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Diplom
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung
der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 19 und
der Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 20
auszustellen.
(2)Absatz 2,Das Diplom hat
die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß § 47,die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß Paragraph 47,,
die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Diplom ist dem Absolventen der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR40121712