Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholen des dritten Ausbildungsjahres
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Wenn
mehr als zwei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung,
mehr als eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die praktische Diplomprüfung,
mehr als eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die schriftliche Fachbereichsarbeit,
eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung, die praktische Diplomprüfung und die schriftliche Fachbereichsarbeit,
eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4,eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 4,,
eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 30 Abs. 4 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten,eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten,
die gemäß § 50 Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit und das gemäß § 50 Abs. 5 durchgeführte weitere Prüfungsgespräch,die gemäß Paragraph 50, Absatz 4, überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit und das gemäß Paragraph 50, Absatz 5, durchgeführte weitere Prüfungsgespräch,
die Wiederholungsprüfung der praktischen Diplomprüfung oder
eine oder beide der zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß § 50 Abs. 1eine oder beide der zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 50, Absatz eins
mit der Note „nicht genügend“ oder mit „nicht bestanden“ beurteilt werden, sind das dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Legt ein Schüler die gemäß § 50 Abs. 4 zu überarbeitende oder neu vorzulegende schriftliche Fachbereichsarbeit nicht innerhalb der festgelegten Frist vor, sind das dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.Legt ein Schüler die gemäß Paragraph 50, Absatz 4, zu überarbeitende oder neu vorzulegende schriftliche Fachbereichsarbeit nicht innerhalb der festgelegten Frist vor, sind das dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143505
Alte Dokumentnummer
N8199959953L