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§ 51 GuK-AV

Fassungen
ab 19.06.1999 — BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 51 heute19.06.1999 BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

19.06.1999BGBl. II Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wiederholen des dritten Ausbildungsjahres

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Ziffer eins
      mehr als zwei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung,
    2. Ziffer 2
      mehr als eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die praktische Diplomprüfung,
    3. Ziffer 3
      mehr als eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die schriftliche Fachbereichsarbeit,
    4. Ziffer 4
      eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung, die praktische Diplomprüfung und die schriftliche Fachbereichsarbeit,
    5. Ziffer 5
      eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 4,,
    6. Ziffer 6
      eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten,
    7. Ziffer 7
      die gemäß Paragraph 50, Absatz 4, überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit und das gemäß Paragraph 50, Absatz 5, durchgeführte weitere Prüfungsgespräch,
    8. Ziffer 8
      die Wiederholungsprüfung der praktischen Diplomprüfung oder
    9. Ziffer 9
      eine oder beide der zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 50, Absatz eins
    mit der Note „nicht genügend“ oder mit „nicht bestanden“ beurteilt werden, sind das dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Legt ein Schüler die gemäß Paragraph 50, Absatz 4, zu überarbeitende oder neu vorzulegende schriftliche Fachbereichsarbeit nicht innerhalb der festgelegten Frist vor, sind das dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143505

Alte Dokumentnummer

N8199959953L