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BGBl. II Nr. 3/2010

kundgemacht 01.01.2010 RIS↗
Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 3/2010× zu Staatsbürgerschaftsverordnung 1985×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 535 § 0↗RIS↗
§ 28geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 10.08.1985 – 01.01.2010 · idF BGBl. Nr. 329/1985 · danach: BGBl. II Nr. 3/2010 § 28↗RIS↗
in Kraft 02.01.2010 – 18.10.2013 · idF BGBl. II Nr. 3/2010 · danach: BGBl. II Nr. 307/2013 § 28↗RIS↗
Zu § 52 Abs. 1 lit. f b StbG
§ 28.
(1) In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind der Todestag des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person und die Eintragungsstelle anzumerken. Liegt ein Gerichtsbeschluß vor, mit dem die betreffende Person für tot erklärt oder der Beweis ihres Todes als hergestellt erkannt worden ist, so sind das Gericht, welches den Beschluß gefaßt hat, das Datum und die Geschäftszahl des Beschlusses sowie der vom Gericht festgestellte Todestag anzumerken. In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind die Landesregierung, die festgestellt hat, daß die betreffende Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides anzumerken.
(2) Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet und gemäß § 51 letzter Satz StbG in diese aufzunehmen, so sind überdies die nach den §§ 14 bis 17 sowie 19 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
(3) Vom Karteiblatt der verstorbenen oder für tot erklärten Person ist die rechte obere Ecke abzutrennen. Solche Karteiblätter sind in der Kartei zu belassen. Sie können jedoch bei größeren Evidenzgemeinden, falls dies der Übersicht dienlich ist, mit Zustimmung der Landesregierung in einer gesonderten Ablage der Staatsbürgerschaftsevidenz geführt werden. Ihr Ausscheiden aus der Staatsbürgerschaftsevidenz bleibt einer späteren Regelung vorbehalten. Gleiches gilt für das Anschlußblatt und das Hinweisblatt.