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BGBl. II Nr. 447/2010

kundgemacht 21.12.2010 RIS↗
Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (5. Novelle zur PBStV)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (5. Novelle zur PBStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 447/2010× zu PBStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) 1 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 9 Z 1 lit a, lit b sublit aa, sublit bb, sublit cc, sublit dd, Z 2 lit a, lit b sublit aa, sublit bb, sublit cc, sublit dd
in Kraft 12.03.2010 – 21.12.2010 · idF BGBl. II Nr. 83/2010 · danach: BGBl. II Nr. 447/2010 § 16↗RIS↗
in Kraft 22.12.2010 – 07.03.2013 · idF BGBl. II Nr. 447/2010 · danach: BGBl. II Nr. 70/2013 § 16↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 16.
(1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.
(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.
(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.
(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.
(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.
(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:
1. für Fahrzeuge bis 3,5 t:
- zwei a) mindestens eine fremdkraftbetätigte Platten Platte, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar sind ist; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6 m);
- b) technische Daten:
-- aa) Achslast ≥ 2,0 t,
-- bb) Radlast ≥ 1,0 t,
-- cc) Schubkraft je Seite ≥ 4 3 kN,
-- Bewegung je Seite und Richtung dd) unabhängig von der Anzahl der fremdkraftbetätigten Platten muss ein Gesamtbewegungsweg von ≥ 40 70 mm in Längs- und Querrichtung erreicht werden können;
-- Gesamtbewegungsweg von Anschlag zu Anschlag ≥ 40 mm (für Geräte ohne automatische Nullpunktrückführung)
-- Hubgeschwindigkeit 3 cm/s bis 10 cm/s
2. für Fahrzeuge über 3,5 t:
- a) zwei fremdkraftbetätigte Platten, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12 m);
- b) technische Daten:
-- aa) Achslast ≥15 ≥12 t,
-- bb) Radlast ≥ 9 t,
-- cc) Schubkraft je Seite ≥ 30 kN,
-- Bewegung je Seite und Richtung ≥ 100 dd) Gesamtbewegungsweg mit beiden Platten von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm in Längs- und Querrichtung.
-- Gesamtbewegungsweg von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm (für Geräte ohne automatische Nullpunktrückführung)
-- Hubgeschwindigkeit 3 cm/s bis 10 cm/s.
Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.
(10) § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.