Absatz eins,In einem Standardlager dürfen bis zu 1000 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden.
BGBl. II Nr. 483/2010
Sprengmittellagerverordnung – SprLV
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Lager für Schieß- und Sprengmittel (Sprengmittellagerverordnung – SprLV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Standardlager
Paragraph 15,
- Absatz 2,Standardlager müssen über einen Vorraum oder vor dem Lagerzugang über einen vor Witterungseinflüssen geschützten Bereich (Vorplatz) und eine Lüftung verfügen. Von der Einrichtung einer Lüftung kann abgesehen werden, wenn durch das Öffnen der Lagertür eine wirksame Lüftung gegeben ist. Die Überschüttung muss mindestens einen Meter betragen.
- Absatz 3,Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 150 mm zu errichten.
- Absatz 4,Standardlager können auch als ortsbewegliche Lager errichtet werden. Diesfalls ist im Antrag das in Aussicht genommene Einsatzgebiet genau zu bezeichnen.