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BGBl. I Nr. 108/2010

kundgemacht 23.12.2010 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp)
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 29 § 0↗RIS↗
§ 20ageändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1 (neu), Z 2, Z 3; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 136/2004 · danach: BGBl. I Nr. 108/2010 § 20a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. I Nr. 108/2010 § 20a↗RIS↗
Unterbleiben der Abschöpfung des Verfalls
§ 20a.
(1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird. Der Verfall gegenüber einem Dritten nach § 20 Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.
(2) Von der Abschöpfung Der Verfall ist abzusehen, überdies ausgeschlossen:
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004)
1. gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat,
2. soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder die Einbringung erfordern würde für sie Sicherheit geleistet hat, oder
3. soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung erwachsende seine Wirkung durch andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen rechtliche Maßnahmen erreicht wird.
(3) Vom Verfall ist abzusehen, soweit der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde.
Anmerkung
ÜR: Art. 1 lit. C, BGBl. I Nr. 136/2004