Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20aParagraph 20 a
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Unterbleiben der Abschöpfung
§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz eins,Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.
(2)Absatz 2,Von der Abschöpfung ist abzusehen,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,)
soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder
soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.
Anmerkung
ÜR: Art. 1 lit. C, BGBl. I Nr. 136/2004
Schlagworte
Sanktion, Gewinnabschöpfung, Verbandshaftung, Erwerbsgesellschaft,
Härteklausel, Unternehmenshaftung, Genossenschaft, Nettoprinzip,
Kapitalgesellschaft, Personenhandelsgesellschaft, Beweislastumkehr,
Bescheinigungslastumkehr, vermögensrechtliche Unrechtsfolge,
Schadenersatz, Wiedergutmachung
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2010
Dokumentnummer
NOR40059217