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§ 20a StGB

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 130/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20a heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 108/2010
§ 20a01.01.200531.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 20a01.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
§ 20a01.03.199731.12.2001 § → § BGBl. Nr. 762/1996
§ 20a01.03.198828.02.1997 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 130/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 136/2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Unterbleiben der Abschöpfung

Paragraph 20 a, (1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.

  1. Absatz 2,Von der Abschöpfung ist abzusehen,
    1. Ziffer eins
      wenn im Falle des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, das Ausmaß der Bereicherung 21 802 Euro nicht übersteigt und die Abschöpfung nicht aus besonderen Gründen geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen entgegenzuwirken,
    2. Ziffer 2
      soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder
    3. Ziffer 3
      soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001

Schlagworte

Sanktion, Gewinnabschöpfung, Verbandshaftung, Erwerbsgesellschaft, Härteklausel, Unternehmenshaftung, Genossenschaft, Nettoprinzip, Kapitalgesellschaft, Personenhandelsgesellschaft, Beweislastumkehr, Bescheinigungslastumkehr, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Schadenersatz, Wiedergutmachung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40023095