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BGBl. I Nr. 108/2010

kundgemacht 23.12.2010 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp)
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 5301 § 0↗RIS↗
§ 209bneu
in Kraft 01.01.2011 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 108/2010 · danach: BGBl. I Nr. 121/2016 § 209b↗RIS↗

Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung

Paragraph 209 b,

  1. Absatz eins,Der Bundeskartellanwalt hat die Staatsanwaltschaft von einem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 11, Absatz 3, des Wettbewerbsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, oder von einem solchen Vorgehen der Europäischen Kommission oder von Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten (Paragraph 84, des Kartellgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,) zu verständigen, wenn es im Hinblick auf das Gewicht des Beitrags zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Sinne von Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, Wettbewerbsgesetz unverhältnismäßig wäre, die Mitarbeiter eines Unternehmens, die für das Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt waren, wegen einer durch eine solche Zuwiderhandlung begangenen Straftat zu verfolgen.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat sodann das Ermittlungsverfahren gegen die Mitarbeiter, die erklärt haben, Staatsanwaltschaft und Gericht ihr gesamtes Wissen über die eigenen Taten und andere Tatsachen, die für die Aufklärung der durch die Zuwiderhandlung begangenen Straftaten von entscheidender Bedeutung sind, zu offenbaren, unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen. Paragraph 209 a, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,In gleicher Weise ist im Verfahren gegen Verbände nach dem VbVG vorzugehen.