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BGBl. I Nr. 115/2010

kundgemacht 30.12.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2010× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 3462 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1; Abs 3; Abs 5 (neu)
in Kraft 31.12.1988 – 30.12.2010 · idF BGBl. Nr. 742/1988 · danach: BGBl. I Nr. 115/2010 § 1↗RIS↗
in Kraft 31.12.2010 – 19.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 115/2010 · danach: BGBl. I Nr. 72/2017 § 1↗RIS↗
Erster Teil
Gesetzliche Maßeinheiten
§ 1.
(1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in § 2 angeführten oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten - – im folgenden Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt - – zu verwenden.
(2) Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.
(3) Im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr vom Ausland nach der Republik Österreich und Die zusätzliche Angabe von der Republik Österreich nach dem Ausland sind auch andere als die gesetzlichen Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist zulässig. Die in § 2 genannten Maßeinheiten müssen jedoch in diesem Fall hervorgehoben sein und in mindestens ebenso großen Zeichen ausgedrückt werden.
(4) In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen über die Luftfahrt vorgesehen sind.
(5) Gesetzliche Maßeinheiten sind:
1. Basiseinheiten,
2. aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten,
3. die in § 2 Abs. 3 angeführten Einheiten,
4. die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Z 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (§ 2 Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind und der Grad Celsius (§ 2 Abs. 2 Z 16),
5. die in § 2 Abs. 5 angeführten Einheiten sowie
6. die Produkte und Quotienten der in den Z 1 bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter Quecksilbersäule (§ 2 Abs. 5 Z 7).