BGBl. I Nr. 115/2010
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32geändertÜberschrift · 1. Organisation: Abs 1; Abs 3; Abs 5
Abschnitt C
Eichung.
1. Organisation.
§ 32.
(1) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Arbeit Jugend hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.
(2) Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter.
(3) Die Eichbehörden unterstehen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Arbeit Jugend.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(5) Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Arbeit Jugend durch Verordnung.