Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Abschnitt C
Eichung.
1. Organisation.
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.
(2)Absatz 2,Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter.
(3)Absatz 3,Die Eichbehörden unterstehen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(4)Absatz 4,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(5)Absatz 5,Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013
Dokumentnummer
NOR40124103