Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Abschnitt C
Eichung.
1. Organisation der Eichbehörden.
§ 32. (1) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht das (Anm.: richtig: der) Bundesminister für Bauten und Technik hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.Paragraph 32, (1) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht das Anmerkung, richtig: der) Bundesminister für Bauten und Technik hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.
(2)Absatz 2,Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter.
(3)Absatz 3,Die Eichbehörden unterstehen dem Bundesminister für Bauten und Technik.
(4)Absatz 4,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt das (Anm.: richtig: der) Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt das Anmerkung, richtig: der) Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung.
(5)Absatz 5,Die Geschäfte der Eichämter werden von Organwaltern des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Inspektoren der Eichaufsichtsbezirke) überwacht.
Dokumentnummer
NOR12153059
alte Dokumentnummer
N9199220568J