BGBl. I Nr. 115/2010
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändertAbs 1 bis Abs 8; Abs 9 (neu)
Eichstellen
§ 35.
(1) Bei bestimmten, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine akkreditierte ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden.
(2) Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesminister Bundesamt für Wirtschaft Eich- und Arbeit Vermessungswesen als Eichstelle akkreditiert ermächtigt werden.
(3) Messgeräte, die zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Eichung durch akkreditierte ermächtigte Eichstellen anstatt mit dem innerstaatlichen Eichzeichen mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung versehen werden, wenn dies im Akkreditierungsumfang Umfang der Ermächtigung enthalten ist.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Arbeit Jugend ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:
1. die Rechte und Pflichten von Eichstellen;
… 4 unveränderte Absätze
2. die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
3. die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;
4. die Zeichen der Eichstellen;
5. die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;
6. die Messgeräte nach Abs. 1.
(5) Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Abs. 4 nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des § 7 sowie der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes anzuwenden. Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
(6) Die akkreditierten ermächtigten Eichstellen sind ermächtigt befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen akkreditiert ermächtigt sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Akkreditierung Ermächtigung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Arbeit Jugend durch Verordnung
1. Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und
2. Ausnahmen von Abs. 7 festlegen.
Die Höchstpreise haben sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.
(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Richtlinien für die technische Ausstattung von Eichstellen und Richtlinien für die Vorgangsweise bei der Eichung zu veröffentlichen.