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§ 35 MEG

Fassungen
01.07.2011 bis 13.01.2015 — BGBl. I Nr. 115/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute28.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 203/2022
§ 3514.04.202127.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 66/2021
§ 3520.06.201713.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 72/2017
§ 3531.10.201619.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 148/2015
§ 3514.01.201530.10.2016 § → § BGBl. I Nr. 10/2015
§ 3501.07.201113.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 115/2010
§ 3501.01.200430.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 85/2002
§ 3525.05.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 85/2002
§ 3518.11.195024.05.2002 BGBl. Nr. 152/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. I Nr. 115/2010

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015danach: BGBl. I Nr. 10/2015

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Eichstellen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Bei bestimmten, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Absatz eins, befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.
  3. Absatz 3,Messgeräte, die zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Eichung durch ermächtigte Eichstellen anstatt mit dem innerstaatlichen Eichzeichen mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung versehen werden, wenn dies im Umfang der Ermächtigung enthalten ist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten von Eichstellen;
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
    3. Ziffer 3
      die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;
    4. Ziffer 4
      die Zeichen der Eichstellen;
    5. Ziffer 5
      die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;
    6. Ziffer 6
      die Messgeräte nach Absatz eins,
  5. Absatz 5,Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
  6. Absatz 6,Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
  7. Absatz 7,Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen ermächtigt sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ermächtigung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
  8. Absatz 8,Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und
    2. Ziffer 2
      Ausnahmen von Absatz 7, festlegen.
    Die Höchstpreise haben sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.
  9. Absatz 9,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Richtlinien für die technische Ausstattung von Eichstellen und Richtlinien für die Vorgangsweise bei der Eichung zu veröffentlichen.

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40124105