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§ 35 MEG

Fassungen
14.04.2021 bis 27.12.2022 — BGBl. I Nr. 66/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute28.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 203/2022
§ 3514.04.202127.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 66/2021
§ 3520.06.201713.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 72/2017
§ 3531.10.201619.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 148/2015
§ 3514.01.201530.10.2016 § → § BGBl. I Nr. 10/2015
§ 3501.07.201113.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 115/2010
§ 3501.01.200430.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 85/2002
§ 3525.05.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 85/2002
§ 3518.11.195024.05.2002 BGBl. Nr. 152/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

14.04.2021BGBl. I Nr. 66/2021

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022danach: BGBl. I Nr. 203/2022

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Eichstellen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Bei bestimmten, von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Absatz eins, befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2015,)

  3. Absatz 4,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten von Eichstellen;
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
    3. Ziffer 3
      die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;
    4. Ziffer 4
      die Zeichen der Eichstellen;
    5. Ziffer 5
      die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;
    6. Ziffer 6
      die Messgeräte nach Absatz eins,
  4. Absatz 5,Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
  5. Absatz 6,Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
  6. Absatz 7,Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen ermächtigt sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ermächtigung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
  7. Absatz 8,Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und
    2. Ziffer 2
      Ausnahmen von Absatz 7, festlegen.
    Die Höchstpreise haben sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.
  8. Absatz 9,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Richtlinien für die technische Ausstattung von Eichstellen und Richtlinien für die Vorgangsweise bei der Eichung zu veröffentlichen.
  9. Absatz 10,Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Messgeräten, die von Paragraph 49, erfasst sind, unter folgenden Voraussetzungen eine Eichung durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      die Messgeräteart fällt in den Ermächtigungsumfang der Eichstelle und
    2. Ziffer 2
      die Messgeräte erfüllen die Anforderungen gemäß Paragraph 49, Absatz 6, Ziffer eins und 2,
  10. Absatz 11,Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Vorliegen einer Ermächtigung für die technische Prüfung von Teilmengen von Messgeräten nach Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b,, diese Prüfung unter den im Rahmen der Verordnung festgelegten Bedingungen vorzunehmen.

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40232144

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P35/NOR40232144