Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 35.Paragraph 35,
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,
die Eichung bestimmter Meßgeräte sich ausschließlich vorzubehalten oder unter seine unmittelbare Aufsicht zu stellen,
in besonderen Fällen die Tätigkeit der Eichämter selbst zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024
Dokumentnummer
NOR12145335
alte Dokumentnummer
N9195016635J