Absatz eins,Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
BGBl. I Nr. 115/2010
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43neu
Paragraph 43,
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind nicht anzuwenden auf:
- Ziffer einsdas Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt;
- Ziffer 2den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden;
- Ziffer 3vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge;
- Ziffer 4handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons.