BGBl. I Nr. 115/2010
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44geändert
§ 44.
Ein geeichtes Meßgerät Messgerät gilt nur bei Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen Anforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.