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BGBl. I Nr. 117/2010

kundgemacht 30.12.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Führerscheingesetzes (13. FSG-Novelle)
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (13. FSG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2010× zu FSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) 17 § 0↗RIS↗
§ 32bneu
in Kraft 01.01.2011 – 30.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 117/2010 · danach: BGBl. I Nr. 74/2015 § 32b↗RIS↗

Sonderregelungen für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge

Paragraph 32 b,

  1. Absatz eins,Bei der praktischen Fahrprüfung zum Erwerb einer Bestätigung zum Lenken von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorletzter Satz ist auf die speziellen Anforderungen beim Lenken dieser Fahrzeuge im innerstädtischen Verkehr und vor allem im Hinblick auf den Transport von Personen besonders Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, ist nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B gültig. Eine wechselseitige Verwendung dieser Bestätigung für die Fahrzeuge der jeweils anderen Einrichtung (die Bestätigung der Rettungsorganisation für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen und umgekehrt) ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Inhalt und Umfang der internen theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, festzusetzen.