Absatz eins,Vollzugsbehörde im Sinne des Artikel römisch neun, des Übereinkommens und des Artikel 13, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
BGBl. I Nr. 16/2010
Artenhandelsgesetz 2009 – ArtHG 2009
Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 – ArtHG 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Behörden, Zuständigkeiten
Paragraph 13,
- Absatz 2,Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung der Formulare gemäß der Durchführungsverordnung einzubringen.
- Absatz 3,Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikel römisch neun, des Übereinkommens und Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.
- Absatz 4,Die Überwachung der Einhaltung der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 genannten Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes und die Ermittlung bei Verstößen sind unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetzes Aufgaben der Zollverwaltung, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
- Absatz 5,In den Fällen des Absatz 4
- Ziffer einsfindet die Zollaufsicht nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Paragraph eins, Ziffer eins und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden,
- Ziffer 2unterliegen die Exemplare der zollamtlichen Überwachung gemäß Paragraph 17, ZollR-DG und
- Ziffer 3haben die Zollämter und die Zollorgane das Zollrecht (Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG) anzuwenden.
- Absatz 6,Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in Paragraph 8, genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten sind die in Paragraph 58, Absatz eins, Litera a, FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.
- Absatz 7,Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, soweit dies zur Vollziehung im Rahmen dieses Gesetzes notwendig ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden die gemäß Paragraph 25, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, vorliegenden Meldungen über die Haltung von Wildtieren, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, zur Verfügung zu stellen.