Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 18/2010

kundgemacht 17.03.2010 RIS↗Parlament↗
Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010 – Ub-HeimAuf-Nov 2010
Bundesgesetz, mit dem das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010 – Ub-HeimAuf-Nov 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) 213 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.2005 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 11/2004 · danach: BGBl. I Nr. 18/2010 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.07.2010 – 13.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 18/2010 · danach: BGBl. I Nr. 77/2023 § 14↗RIS↗
Mündliche Verhandlung
§ 14.
(1) Das Gericht hat zur mündlichen Verhandlung in der Einrichtung den Bewohner, seinen seine Vertreter, seine Vertrauensperson, den Leiter der Einrichtung, die anordnungsbefugte Person und, die die Freiheitsbeschränkung angeordnet hat, sowie erforderlichenfalls auch den Arzt, der das Dokument im Sinn des § 5 Abs. 2 ausgestellt hat, und andere zur Verfügung stehende Auskunftspersonen zu laden.
(2) Der Leiter der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass der Bewohner an der Verhandlung teilnehmen kann. Das Gericht und die anderen an alle in der Verhandlung Beteiligten anwesenden Personen haben darauf zu achten, dass die Verhandlung unter möglichster Schonung des Bewohners durchgeführt wird und von anderen Bewohnern tunlichst nicht wahrgenommen werden kann. Für die mündliche Verhandlung gilt § 19 AußStrG. Das Gericht kann die Öffentlichkeit auch ausschließen, wenn es das Interesse des Bewohners erfordert. Auf Verlangen des Bewohners oder seines Vertreters ist die Öffentlichkeit jedenfalls auszuschließen.
(3) Das Gericht hat der mündlichen Verhandlung einen nicht der Einrichtung angehörenden und von dieser unabhängigen Sachverständigen beizuziehen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen.