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BGBl. I Nr. 18/2010

kundgemacht 17.03.2010 RIS↗Parlament↗
Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010 – Ub-HeimAuf-Nov 2010
Bundesgesetz, mit dem das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010 – Ub-HeimAuf-Nov 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbringungsgesetz (UbG) 436 § 0↗RIS↗
§ 30geändertAbs 2a (neu)
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 155/1990 · danach: BGBl. I Nr. 18/2010 § 30↗RIS↗
in Kraft 01.07.2010 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 18/2010 · danach: BGBl. I Nr. 147/2022 § 30↗RIS↗
Weitere Unterbringung
§ 30.
(1) Wird die Unterbringung nicht spätestens mit Ablauf der festgesetzten Frist aufgehoben, so hat das Gericht erneut, erforderlichenfalls auch mehrmals, über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden. Die Frist, für die eine weitere Unterbringung für zulässig erklärt wird, darf jeweils sechs Monate nicht übersteigen.
(2) Über ein Jahr hinaus darf eine weitere Unterbringung nur für zulässig erklärt werden, wenn dies auf Grund der übereinstimmenden Gutachten zweier Sachverständiger (§ 19 Abs. 3), die tunlichst im bisherigen Verfahren noch nicht herangezogen worden sind, aus besonderen medizinischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall darf die Unterbringung jeweils für längstens ein Jahr für zulässig erklärt werden.
(2a) Wurde die weitere Unterbringung bereits einmal gemäß Abs. 2 über ein Jahr hinaus für zulässig erklärt, so reicht für eine weitere Verlängerung der Unterbringung ein Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des Abs. 2 aus. Das Recht des Kranken und seines Vertreters, nach § 22 Abs. 1 die Bestellung eines zweiten Sachverständigen zu verlangen, bleibt unberührt.
(3) Der Abteilungsleiter hat spätestens vier Tage vor dem Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist dem Gericht mitzuteilen, aus welchen Gründen er die weitere Unterbringung für erforderlich hält.
(4) Die §§ 19 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.