die Vollendung des 20. Lebensjahres;
BGBl. I Nr. 25/2010
Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr erlassen wird und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 129neu
Voraussetzungen
Paragraph 129,
Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 199 vom 31. 07.1985 S 56, entspricht;
- Ziffer 3die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;
- Ziffer 4die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;
- Ziffer 5allgemeine Fachkenntnisse über das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen.