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BGBl. I Nr. 25/2010

kundgemacht 22.04.2010 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr erlassen wird und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 5027 § 0↗RIS↗
§ 165neu
in Kraft 23.04.2010 – 27.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 25/2010 · danach: BGBl. I Nr. 124/2011 § 165↗RIS↗

Paragraph 165,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 94, Absatz eins, oder Paragraph 113, Absatz eins, eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      einer Verordnung nach Paragraph 94, Absatz 2, oder Paragraph 113, Absatz 2, zuwider handelt, oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 94, Absatz 5, oder Paragraph 113, Absatz 5, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 122, kein dieser Bestimmung entsprechendes Infrastruktur- oder Schienenfahrzeugregister erstellt, veröffentlicht oder jährlich aktualisiert, oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 123, der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ein dem Paragraph 122, entsprechendes Infrastruktur- oder Schienenfahrzeugregister oder dessen jährlich vorzunehmende Aktualisierung nicht in zweifacher Ausfertigung vorlegt.