BGBl. I Nr. 124/2011
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 165geändertText, Z 1 bis Z 6, Z 7 bis Z 10 (neu)
§ 165.
1. entgegen § 94 Abs. 1 oder § 113 96 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
2. einer Verordnung nach § 94 Abs. 2 oder § 113 96 Abs. 2 zuwider handelt, oder
3. entgegen § 94 Abs. 5 oder § 113 96 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.,
7. entgegen § 110 Abs. 1 kein Infrastrukturregister erstellt,
8. entgegen § 118 keine Instandhaltungsstelle für ein Schienenfahrzeug zuständig macht,
9. entgegen § 120 Abs. 2 ein Schienenfahrzeug nicht der Instandhaltungsstelle vorführt, oder
10. entgegen § 121 Abs. 1 die Tätigkeit einer Instandhaltungsstelle ausübt.