Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 28/2010

kundgemacht 20.05.2010 RIS↗Parlament↗
Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 412 § 0↗RIS↗
§ 22aufgehoben
in Kraft 01.10.1979 – 10.06.2010 · idF BGBl. Nr. 140/1979 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010 § 22↗RIS↗

Nichterfüllung durch den Verbraucher

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Hat sich in den Fällen des Paragraph 18, der Geldgeber vorbehalten, dem Verbraucher wegen Nichterfüllung von dessen Pflichten die Benützung der Sache zu entziehen und diese freihändig zu verkaufen, so ist die Geltendmachung dieser Rechte nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 13, für den Terminsverlust vorliegen und dem Verbraucher für den Fall des Verkaufes der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert, den die Sache zur Zeit des Verkaufes gehabt hat, angerechnet wird.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 18, umfassen die den Geldgeber nach dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, treffenden Erstattungs- und Erhaltungspflichten auch die dem Unternehmer zugekommenen Leistungen.