Absatz eins,Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot für einen Kreditvertrag in Form einer Überziehungsmöglichkeit gebunden ist, bei dem der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, muss der Kreditgeber dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags zu treffen. Diese Informationen müssen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden und insbesondere folgende Angaben – alle in gleicher Weise optisch hervorgehoben – enthalten:
- Ziffer einsdie Art des Kredits,
- Ziffer 2die Identität und die Anschrift des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers,
- Ziffer 3den Gesamtkreditbetrag,
- Ziffer 4die Laufzeit des Kreditvertrags,
- Ziffer 5den Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes sowie Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können,
- Ziffer 6den effektiven Jahreszins, erläutert anhand repräsentativer Beispiele unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen gemäß Paragraph 27,,
- Ziffer 7die Bedingungen und das Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags,
- Ziffer 8gegebenenfalls den Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann,
- Ziffer 9den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,
- Ziffer 10das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit,
- Ziffer 11Angaben zu den ab Abschluss des Kreditvertrags einschlägigen Kosten und, sofern zutreffend, die Bedingungen, nach denen diese Kosten geändert werden können,
- Ziffer 12gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist.
Wird für die Mitteilung der in Ziffer eins bis 12 angeführten Informationen das Informationsformular nach Anhang römisch drei („Europäische Standardinformationen für Überziehungsmöglichkeiten nach dem Verbraucherkreditgesetz“) verwendet, so gelten die spezifischen Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz und nach Paragraph 5, Absatz eins, FernFinG als erfüllt.