den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht,
BGBl. I Nr. 28/2010
Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Kontoauszug
Paragraph 21,
Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so hat ihn der Kreditgeber regelmäßig mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren. Der Kontoauszug hat folgende Einzelheiten zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme,
- Ziffer 3den Saldo sowie das Datum des letzten Kontoauszugs,
- Ziffer 4den neuen Saldo,
- Ziffer 5das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers,
- Ziffer 6den angewandten Sollzinssatz,
- Ziffer 7etwaige erhobene Entgelte,
- Ziffer 8den gegebenenfalls zu zahlenden Mindestbetrag.