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BGBl. I Nr. 29/2010

kundgemacht 20.05.2010 RIS↗Parlament↗
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 422652 § 0↗RIS↗
§ 142geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text, Z 1 bis Z 3, Z 4 (entfallen)
in Kraft 01.01.1983 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 370/1982 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 142↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2010 · idF BGBl. I Nr. 29/2010 § 142↗RIS↗
Vorprüfung.
§ 142.
Das Konkursgericht Insolvenzgericht kann einen Ausgleichsantrag Sanierungsplanantrag nach Einvernehmung des Masseverwalters Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses zurückweisen:
1. wenn der Gemeinschuldner über das Vermögen des Schuldners in den letzten fünf Jahren in Konkurs verfallen war ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn der Konkurs nur innerhalb dieser Frist das Insolvenzverfahren mangels eines hinreichenden kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist;
2. wenn in dieser Zeit ein nach es infolge der Ausgleichsordnung eröffnetes Ausgleichsverfahren eingestellt Beschaffenheit oder beendigt worden des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Schuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen;
3. wenn es infolge ein Sanierungsplan von den Gläubigern abgelehnt oder vom Schuldner nach der Beschaffenheit öffentlichen Bekanntmachung der Sanierungsplantagsatzung zurückgezogen oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Gemeinschuldners wenn der Sanierungsplan vom Gericht nicht möglich bestätigt worden ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen;.
4. wenn ein Zwangsausgleichsantrag von den Gläubigern abgelehnt oder vom Gemeinschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der Ausgleichstagsatzung zurückgezogen oder wenn der Zwangsausgleich vom Gerichte nicht bestätigt worden ist.