BGBl. I Nr. 29/2010
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 152ageändertAbs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2
Voraussetzungen der Bestätigung
§ 152a.
(1) Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn
1. die Entlohnung des Masseverwalters Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Masseverwalter Insolvenzverwalter sichergestellt sind und
2. alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Masseverwalter Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
3. im Ausgleich Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.
(2) Über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der Masseverwalter Insolvenzverwalter über Aufforderung des Konkursgerichts Insolvenzgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung Sanierungsplantagsatzung.