BGBl. I Nr. 3/2010
IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2010
Bundesgesetz, mit dem das IVF-Fonds-Gesetz geändert wird (IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1ageändertAbs 2; Abs 4 Z 1
Begriffsbestimmungen
§ 1a.
(1) Als Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen.
(2) Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich dokumentierte, der jeweiligen Schwangerschaftsdauer entsprechende, intakte Schwangerschaft frühestens ab der fünften 5. Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird.
(3) Der Beginn eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen Vertrages.
(4) Das Ende eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist der Nachweis
1. einer bildlich dokumentierten eingetretenen erfolgreich herbeigeführten Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer gemäß Abs. 2,
2. des Endes einer Schwangerschaft vor diesem Zeitpunkt,
3. einer dokumentierten Eileiterschwangerschaft oder
4. einer nicht eingetretenen Schwangerschaft.