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BGBl. I Nr. 43/2010

kundgemacht 15.07.2010 RIS↗Parlament↗
Waffengesetz-Novelle 2010
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (Waffengesetz-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2010× zu WaffG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffengesetz 1996 (WaffG) 34710 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1997 – 30.09.2012 · idF BGBl. I Nr. 12/1997 · danach: BGBl. I Nr. 43/2010 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.10.2012 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 43/2010 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 § 22↗RIS↗
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22.
(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die genehmigungspflichtige Schußwaffe Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.