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BGBl. I Nr. 50/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, des ORF-Gesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des Privatradiogesetzes und des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) 15610 § 0↗RIS↗
§ 30geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.08.2001 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 84/2001 · danach: BGBl. I Nr. 50/2010 § 30↗RIS↗
in Kraft 01.10.2010 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 · danach: BGBl. I Nr. 150/2020 § 30↗RIS↗
7. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste
Inhaltliche Anforderungen an Rundfunkprogramme
Programmgrundsätze
§ 30.
(1) Die nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Rundfunkprogramme haben den Grundsätzen der Objektivität Audiovisuelle Mediendienste müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und Meinungsvielfalt zu entsprechen ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden. Audiovisuelle Mediendienste dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufreizen.
(3) Abs. 2 gilt nicht Audiovisuelle Mediendienste sollen schrittweise für Spartenprogramme hör- und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme sehbehinderte Personen barrierefrei zugänglich gemacht werden.
(4) Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.