Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
7. Abschnitt
Inhaltliche Anforderungen an Rundfunkprogramme
Programmgrundsätze
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Rundfunkprogramme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.Absatz 2, gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.
(4)Absatz 4,Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2010
Dokumentnummer
NOR40019504