Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Allgemeine Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Audiovisuelle Mediendienste müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
(2)Absatz 2,Inhalte in audiovisuellen Mediendiensten dürfen
nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln;
keine Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) enthalten.keine Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB) enthalten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 24, BGBl. I Nr. 150/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 24,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,)
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Dokumentnummer
NOR40229201