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BGBl. I Nr. 50/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, des ORF-Gesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des Privatradiogesetzes und des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 29182 § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.10.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 · danach: BGBl. I Nr. 84/2013 § 22↗RIS↗

Verwendung der Mittel

Paragraph 22,

Die Mittel gemäß Paragraph 21, können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. Ziffer eins
    Durchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
  2. Ziffer 2
    Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
  3. Ziffer 3
    Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;
  4. Ziffer 4
    Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;
  5. Ziffer 5
    Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen sowie Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen;
  6. Ziffer 6
    Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;
  7. Ziffer 7
    Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;
  8. Ziffer 8
    Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;
  9. Ziffer 9
    Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (Paragraph 21, PrTV-G).